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Info Kunden:

Der Schlichtungsdienst der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) ist ein kostenloses Instrument, welches den Endkunden im Strom- und Gasbereich die Möglichkeit bietet, Streitfälle mit den Anbietern (Stromverkäufer und/oder Stromverteiler) zu schlichten. Die Parteien treffen sich dabei online über das Internet oder im Rahmen einer Telefonkonferenz in Anwesenheit eines Schlichters, der die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt.

Der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst ist Bedingung, um mit der Ausübung einer Klage fortzufahren.

Der Schlichtungsdienst für den Stromsektor kann beantragt werden von allen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS).

Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor einem zuständigen Richter bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Schlichtungsdienst kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbieter eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 40 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online, mittels Eingabe auf der entsprechenden Plattform der erforderlichen Informationen und Übermittlung der erforderlichen Dokumente.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA: www.arera.it/it/schede/C/faq-servconc.htm

Gehe zum Schlichtungsdienst: http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskunden auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der entsprechenden ADR (Alternative Dispute Resolution)-Liste eingeschrieben sind, abwickeln. Liste der ADR-Stellen: https://www.arera.it/it/consumatori/concilia_dati.htm

Die Akzise wird auf die Menge an verbrauchtem Strom berechnet. Haushaltskunden mit Leistung von bis zu 3 kW haben für die Belieferung am meldeamtlichen Wohnsitz Anrecht auf einen begünstigten Steuersatz.

Die Mehrwertsteuer wird auf die Summe der Rechnung berechnet. Aktuell beträgt die MwSt. für Haushaltskunden 10% und für Nicht-Haushaltskunden 22%; einige Unternehmen haben dabei Anrecht auf einen reduzierten Steuersatz in Höhe von 10%.

Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden, nach Ablauf von mindestens 14 (vierzehn) Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, hat der Lieferant die Möglichkeit dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).

Der Lieferant darf bei Endkunden, die an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 (fünfundzwanzig) Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. Der Lieferant darf bei Endkunden, die nicht an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 (vierzig) Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen. In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.

Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden, sofern technisch möglich, vom Verteiler die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der im vorhergehenden Absatz genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 (drei) Arbeitstagen verstrichen ist.

Die Mitteilung der Inverzugsetzung enthält auch die Modalitäten, mit denen der Kunde den Lieferanten über die erfolgte Zahlung der ausstehenden Beträge informiert.

Sollte die Inverzugsetzung unbezahlte Beträge für Verbräuche betreffen, die über zwei Jahre zurückliegen, und für die der Kunde keine Verjährung geltend gemacht hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, enthält die Mitteilung der Inverzugsetzung die Höhe dieser Beträge und die Angabe der Modalitäten, mit denen der Kunde seine Rechte ausüben kann.

Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kunden in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15 (fünfzehn) Prozent der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 (fünfzehn) Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.

Um nach der Aussetzung der Lieferung die erneute Aktivierung der Lieferung zu erlangen, muss der Kunde dem Lieferanten die Unterlagen, welche die erfolgte Zahlung der ausstehenden Beträge belegen übermitteln.

Nach der Aussetzung der Lieferung hat der Lieferant bei anhaltender Nichterfüllung seitens des Kunden das Recht, den Vertrag jederzeit für aufgehoben zu erklären und vom Kunden die Entschädigung für jeden infolge der verspäteten oder nichterfolgten Zahlung erlittenen Schaden zu erlangen.

Sollte die Maßnahme der Aussetzung der Lieferung nicht ausführbar sein, kann der Lieferant im Rahmen der technischen Machbarkeit auf die Unterbrechung der Lieferung zurückgreifen und alle diesbezüglichen Kosten dem Kunden anlasten. Die Durchführung dieser Maßnahme hat die Vertragsaufhebung von Rechts wegen mit Wirkung ab dem entsprechenden Tag zur Folge.

Sollte die Maßnahme der Unterbrechung der Lieferung technisch nicht machbar sein, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag für aufgehoben zu erklären.

In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung, und vorbehaltlich des höheren Schadens, zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:

  1. 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
  2. 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:
  3. die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;
  4. die Mindestfrist von 3 (drei) Tagen zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.

In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.

Im Falle von Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt des Kunden, ausgenommen den Rücktritt wegen Lieferantenwechsel, oder Vertragsauflösung, kann der Lieferant vom Verteiler die verwaltungstechnische Einstellung des Entnahmepunktes fordern.

Sozialbonus auf Stromlieferung

Seit Januar 2009 ist der sogenannte „Sozialbonus“ aktiv (Kostenausgleich für Haushaltskunden für die Stromlieferung).

Dieser Ausgleich, der als Maßnahme von der Regierung eingeführt wurde, wird in der Stromrechnung als Rabatt ausgewiesen und schafft für wirtschaftlich und/oder körperlich benachteiligte Familien die Möglichkeit, ihre jährlichen Spesen für die Stromlieferung zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit sind:

  • zu einer Familiengemeinschaft mit einem ISEE-Indikator von höchstens 8.265 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern (Großfamilie) mit einem ISEE-Indikator von höchstens 20.000 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft, die den “Reddito di cittadinanza” oder “Pensione di cittadinanza” bezieht, gehören.

Eines der Mitglieder der ISEE-Familiengemeinschaft muss Inhaber eines aktiven Stromliefervertrags der Tarifart „Haushalt“ sein. Jede Familiengemeinschaft hat jährlich Anspruch auf nur einen Bonus der drei Bereiche Strom, Gas, Wasser.

Ab dem 1. Januar 2021 werden alle Sozialboni für wirtschaftliche Bedürftigkeit, einschließlich des Strombonus, automatisch an anspruchsberechtigte Kunden/Familiengemeinschaften anerkannt, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen.

Der Kunde/die Familiengemeinschaft muss ab 2021 nur noch die Ersatzerklärung „Dichiarazione Sostitutiva Unica“ (DSU) vorlegen, um die ISEE-Bescheinigung für die verschiedenen subventionierten Sozialleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Schulkantine, Babybonus, etc.) zu erhalten.

Anspruch auf den Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung haben hingegen alle Haushaltskunden, in deren Haushalt schwer kranke Personen leben, die zur Lebenserhaltung elektromedizinische Geräte benutzen müssen.

Für die Inanspruchnahme des Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung muss sich der Kunde an seine Wohnsitzgemeinde oder an eine andere, von dieser bezeichneten Stelle wenden und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Formular ist auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt, www.arera.it, abrufbar.

Um das Formular ausfüllen zu können, benötigen Sie Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag (auf Ihren Stromrechnungen zu finden). Um den Sozialbonus zu beantragen werden außerdem eine spezielle Bescheinigung des Sanitätsbetriebs sowie eine Kopie Ihres Ausweises benötigt. Der ISEE-Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Beide Boni (Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit und Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung) können auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt www.arera.it oder unter der Grünen Nummer 800.166.654 des Sportello per il Consumatore Energia e Ambiente erhältlich.

Zusammensetzung des anfänglichen nationalen Strommixes, der in den vergangenen zwei Jahren für die Einspeisung in das italienische Elektrizitätsnetz verwendet wurde
Verwendete Energiequellen Jahr 2020 Jahr 2021
Erneuerbare Energien 44,31% 42,32%
Kohle 4,75% 5,07%
Erdgas 45,88% 48,13%
Erdölprodukte 0,57% 0,88%
Atomkraft 0% 0%
Andere Quellen 4,49% 3,60%
Zusammensetzung des Energiemixes, der für die Erzeugung des verkauften Stroms in den letzten zwei Jahren verwendet wurde
Verwendete Energiequellen Jahr 2020 Jahr 2021
Erneuerbare Energien 8,49% 8,36%
Kohle 11,70% 13,06%
Erdgas 62,61% 64,93%
Erdölprodukte 0,97% 1,39%
Atomkraft 9,57% 7,05%
Andere Quellen 6,66% 5,21%
Zusammensetzung des Energiemixes, der für die Erzeugung des von der E-Werk St. Vigil in Enneberg AG verkauften grünen Stroms in den letzten zwei Jahren verwendet wurde
Verwendete Energiequellen Jahr 2020 Jahr 2021
Erneuerbare Energien 100% 100%
Kohl 0% 0%
Erdgas 0% 0%
Erdölprodukte 0% 0%
Atomkraft 0% 0%
Andere Quellen 0% 0%

Anlastung der TV-Gebühr auf die von den Stromlieferungsunternehmen ausgestellten Rechnungen

Die RAI-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet. Sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.

Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt.

Die für die Stromlieferung gewonnenen personenbezogenen Daten werden daher, auf Grundlage der Typologie des ansässigen Haushaltskunden auch für die Feststellung des Inhabers der Fernsehgebühr und für die entsprechende gleichzeitige Anlastung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung verwendet, die im Falle von ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Prüfung der Ansässigkeit stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und der Rai.